1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder Beilagen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend „Auftraggeber“) in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Für den Anzeigenauftrag und jeden Folgeauftrag gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste des Verlags, deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden.
  2. Wird ein Anzeigenauftrag über die einmalige Veröffentlichung hinaus erteilt, so gelten die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Rabattsätze.
  3. Wird ein Jahresauftrag erteilt, verlängert sich dieser automatisch um ein Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich gekündigt wird.
  4. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird nur dann die Gewähr übernommen, wenn die Platzierung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und die *Platzierungskosten in Anrechnung gebracht worden sind.
  5. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden vom Verlag als solche kenntlich gemacht.
  6. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  7. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, kann der Verlag neue Druckunterlagen zum Selbstkostenpreis anfertigen. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeigen, im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Der Verlag haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist - abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Verlag unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verlags nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  8. Reklamationen müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Erscheinen schriftlich geltend gemacht werden. Für Fehler jeder Art, die aus telefonischer oder mündlicher Übermittlung entstehen können, haftet der Verlag nicht. Bei fehlerhaftem Abdruck einer Anzeige, trotz rechtzeitiger Lieferung einwandfreier Druckunterlagen und rechtzeitiger Reklamation, kann der Auftraggeber den Abdruck einer einwandfreien Ersatzanzeige (Nacherfüllung) verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn dies für den Verlag mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Verlag eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert er die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung dem Auftraggeber nicht zuzumuten oder schlägt sie fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Zahlungsminderung in dem Ausmaß geltend zu machen, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
  9. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig zugeleiteten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
  10. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
  11. Kosten für Änderungen ursprünglich vereinbarter Texte und Aufmachungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Druckunterlagen, die extra angefertigt werden müssen, einschließlich eventueller Zeichnungen und Matern, hat der Auftraggeber zu bezahlen.
  12. Anzeigen und Angebote, die nach Meinung des Verlages gegen die Begriffe von Sitte und Anstand verstoßen, werden nicht angenommen bzw. veröffentlicht. Für wettbewerbsunrichtige Anzeigen und Angebote übernimmt der Verlag keine Gewähr. Sämtliche Veröffentlichungen im Anzeigenteil stellen nicht die Meinung des Verlags dar. Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige und Beilagen verantwortlich. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter wegen Urheberrechts-, Persönlichkeitsrechts-, Markenrechts-, oder anderer Schutzrechtsverletzungen vollständig frei, einschließlich der Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung. Wird der Verlag durch gerichtliche Verfügung z.B. zum Abdruck einer Gegendarstellung o.ä. zu einer Anzeige verpflichtet, hat der Auftraggeber die entstehenden Kosten nach der gültigen Anzeigenpreisliste zu tragen.
  13. Erfüllungsort ist Spenge, Gerichtsstand ist Herford, soweit es sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt, der Gerichtsstand bei einem Verbraucher ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen. Das gilt auch für ein eventuell erforderliches, gerichtliches oder außergerichtliches Mahnverfahren selbst dann, wenn zur Zeit der Klageerhebung aus einer nicht bezahlten Forderung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers nicht feststeht.