Der Freibetrag für Betriebsaufgaben oder Betriebsveräußerungen ist eine bedeutende Steuerbegünstigung, die es allerdings nur einmal im Leben gibt. Deshalb gilt es, ihn strategisch gut einzusetzen und nicht für ‚kleinere Fälle' aufzubrauchen.
Hintergrund
Wer einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder mit werthaltigen stillen Reserven aufgibt, kann für einen daraus entstehenden Gewinn einen Freibetrag in Höhe von 45.000 EUR beantragen (§ 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Beträgt der Gewinn über 136.000 EUR, wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag abgeschmolzen. Ab einem Gewinn von 181.000 EUR ist er komplett aufgebraucht.
Beachten Sie: Den Freibetrag gibt es erst, wenn man im Verkaufs- oder Aufgabezeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Den Freibetrag gibt es nur einmal im Leben. Er wird nicht automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, sondern muss explizit beantragt werden.
Auf begünstigte Vorgänge achten
Begünstigte Vorgänge sind die klassische Veräußerung oder Betriebsaufgabe eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs oder eines in sich geschlossenen Teilbetriebs sowie die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils an eine Personengesellschaft.
Beachten Sie: Nicht begünstigt sind bloße Einzelverkäufe von Wirtschaftsgütern, die schrittweise ‚Zerschlagung', Teilveräußerungen sowie reine Asset-Verkäufe ohne Aufgabe oder Übertragung einer funktionsfähigen Einheit.
Merke: Wichtig ist die erkennbare Einstellung der bisherigen Tätigkeit oder zumindest Übertragung bzw. Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen einschließlich Sonderbetriebsvermögen. Zu vermeiden ist insbesondere die Zurückbehaltung von Immobilien (mit z. B. anschließender Vermietung).
Bei mehreren (Teil-)Betrieben gut planen
Wer mehrere (Teil-)Betriebe oder Mitunternehmeranteile hat, sollte den Freibetrag für den Vorgang einsetzen, der die größte steuerliche Entlastung bringt. Deshalb sollte er nicht für Gewinne über 181.000 EUR oder für recht kleine Gewinne verbraucht werden, wenn absehbar ist, dass es später zu besseren Einsatzmöglichkeiten kommt.
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Steuerberaterin Elke Marquardt, FMK STEUER GmbH & Co. KG, Poststraße 36, 32139 Spenge. T: 05225/8507 0, F: 05225/8507 20, info@fmk-steuer.de, www.fmk-steuer.de