Am 18. Juli 2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm“ verkündet – ein bedeutender Schritt zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Ziel ist es, Unternehmen durch gezielte steuerliche Entlastungen zu Investitionen zu motivieren und langfristig Planungssicherheit zu schaffen.
Was steckt hinter dem Gesetz?
Das Programm umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die sowohl große Unternehmen als auch kleine und mittlere Betriebe betreffen. Im Zentrum steht die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter. Diese ermöglicht es Unternehmen, Investitionen schneller steuerlich geltend zu machen – ein echter „Investitions-Booster“.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
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Degressive AfA zurück
Für Anschaffungen ab Juli 2025 bis Ende 2027 dürfen Unternehmen bis zu 30 % jährlich abschreiben – das Dreifache der linearen AfA. Ziel: Schnelle Investitionsentscheidungen in Krisenzeiten. -
Körperschaftsteuer sinkt
Ab 2028 wird der Körperschaftsteuersatz schrittweise von 15 % auf 10 % bis 2032 gesenkt. Das entlastet Kapitalgesellschaften und stärkt ihre Wettbewerbsfähigkeit.- 2026, 2027: 15 %
- 2028: 14 %
- 2029: 13 %
- 2030: 12 %
- 2031: 11 %
- 2032: 10 %
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Thesaurierungssteuersatz für Personenunternehmen
Einzelunternehmer und Mitunternehmer profitieren von einer Senkung des Steuersatzes auf nicht entnommene Gewinne – von derzeit 28,25 % in drei Stufen:- 27 % (VZ 2028/2029)
- 26 % (VZ 2030/2031)
- 25 % (ab VZ 2032)
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Elektrofahrzeuge steuerlich attraktiver
Für neu angeschaffte E-Fahrzeuge können im ersten Jahr 75 % der Kosten abgeschrieben werden. Danach folgen gestaffelte Abschreibungen bis zum fünften Jahr:- Folgejahr 1: 10 %
- Folgejahr 2 und 3: jeweils 5 %
- Folgejahr 4: 3 %
- Folgejahr 5: 2 %
Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.
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Dienstwagenregelung modernisiert
Nach der sogenannten „1 %-Regelung“ ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ohne CO₂-Emissionen (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektro-Dienstwagen steigt von 70.000 € auf 100.000 €. Bei der Überlassung an Arbeitnehmer findet diese Regelung ebenfalls Anwendung.
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