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Auf was Sie bei Beginn der Tätigkeit achten sollten

Verhinderung eines ‚Liebhaberei-Betriebs’

Liebhaberei vermeiden – praktische Tipps für Ihre unternehmerische Tätigkeit

Die Frage, ob die Tätigkeit eines Mandanten ein Liebhabereibetrieb ist, tritt in der Praxis häufig auf. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine freiberufliche, gewerbliche oder gar land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt – nach relativ kurzer Verlustzeit unterstellen die Finanzbehörden meist, dass keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe und vorhergehende Verluste abzuerkennen seien. Konsequenterweise haben sich die Finanzgerichte ebenfalls regelmäßig mit dem Thema zu beschäftigen.

Damit es aber gar nicht erst zu Diskussionen über die „Liebhaberei“ kommt, hier ein paar (nicht abschließende) praktische Tipps dazu:

Zu Beginn der Tätigkeit

  1. Business-Plan erstellen
    Zu Beginn einer jeden Tätigkeit sollte ein Business-Plan erstellt werden. Der Umfang und die inhaltliche Tiefe eines solchen Gründungskonzepts hängt selbstverständlich vom jeweiligen Geschäftsmodell und der zu erwartenden Größe des Betriebs ab.
    Idealerweise sollte das Papier die Geschäftsidee klar und nachvollziehbar darstellen, inklusive einiger Gedanken zur Marktanalyse, der Zielgruppe, dem Wettbewerb, der Marketingstrategie sowie einer Finanzplanung mit Rentabilitäts- und Liquiditätsvorschau.
    Solch ein Konzept zeigt, dass man sich als Gründer intensiv mit dem Geschäftsmodell auseinandergesetzt hat und mit Gewinnen (ggf. nach anfänglichen Verlustjahren) rechnet.

  2. Vorsicht bei Hobby-nahen Geschäftsideen
    Bei Geschäftsideen, die in die Bereiche „Sport, Hobby, Erholung, Freizeit“ fallen (typischerweise irgendwas mit Pferden), schaut die Finanzverwaltung besonders genau hin.
    Daher sollte von Anfang an dargelegt werden, dass der Betrieb nichts mit privaten Interessen zu tun hat und die Gewinnerzielung ernsthaft verfolgt wird. Umfangreiche Dokumentationen und ein solider Business-Plan sind hier entscheidend.

  3. Keine Vermischung mit privaten Aufwendungen
    Es darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass durch die Tätigkeit nur private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich verlagert werden.
    Auch wenn dies nur theoretisch möglich erscheint, sollte der ernsthafte Wille zur Gewinnerzielung ausführlich und schriftlich dokumentiert werden.

  4. Nebenberuflichkeit begründen
    Die neue Beschäftigung darf nicht lediglich eine nebenberufliche, nicht existenznotwendige Tätigkeit sein.
    Falls zum Start nur eine nebenberufliche Ausübung möglich ist, sollte dies gut begründet und dargestellt werden – inklusive der Absicht, die Tätigkeit baldmöglichst in Vollzeit auszuüben.

Während der Tätigkeit

  1. Marktgerecht handeln
    Die Tätigkeit sollte marktgerecht durchgeführt werden. Dazu gehören marktübliche Preise, eine Auffindbarkeit (z. B. über eine Homepage oder ein Firmenschild) und Erreichbarkeit (z. B. durch übliche Öffnungszeiten).
    Diese Merkmale fehlen bei Liebhaberei-Betrieben in der Praxis häufig.

  2. Regelmäßige Überprüfung des Geschäftsmodells
    Der wichtigste Punkt während der laufenden Tätigkeit ist die ständige Prüfung, ob das Geschäftsmodell wie geplant zu einem Gewinn führen kann.
    Wenn absehbar ist, dass länger als erwartet Verluste entstehen, erwartet die Finanzverwaltung eine Anpassung des Modells – zum Beispiel durch Kostensenkung oder Einnahmensteigerung.
    Wer eine verlustbringende Tätigkeit unverändert fortführt, riskiert eine negative Einschätzung durch das Finanzamt.

  3. Aktuelle Totalgewinnprognose
    Aus Sicht der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte muss eine sogenannte Totalgewinnprognose erkennen lassen, dass am Ende des Prognosezeitraums ein Gewinn zu erwarten ist.
    Diese Prognose sollte idealerweise regelmäßig aktualisiert werden, um zu zeigen, dass die Gewinnerzielung dauerhaft im Blick bleibt.

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